AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Green Front Gmbh
Stand 07.01.2023
I. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der Green Front GmbH, Wegscheider Straße 22, A- 4020 Linz, FN 380791 m (in der Folge kurz „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich die nachstehenden AGB; sie sind auch für alle künftigen Geschäfte verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners des Auftragnehmers (in der Folge kurz „Auftraggeber“) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
II. Angebote und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers werden ausschließlich schriftlich erteilt und sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Der jeweilige Vertrag gilt erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer als geschlossen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, verstehen sich die ausgewiesenen Preise stets als Nettopreise.
Die ausgewiesenen Nettokosten basieren auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung. In den Nettokosten sind sämtliche Lohn-, Material- und Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Reinigungsgeräte und Maschinen enthalten.
Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise aliquot anzuheben.
IV. Vertragsdauer und Vertragsauflösung
a) Dauerreinigungen:
Der Vertrag gilt als für ein Jahr abgeschlossen. Eine Kündigung des Vertrages ist zum Ende des Vertragsjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes möglich. Die Kündigung ist rechtzeitig, wenn das Kündigungsschreiben binnen der genannten Frist beim Auftragnehmer einlangt. Sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt, verlängert sich der geschlossene Vertrag um ein weiteres Jahr. Verspätet eingelangte Kündigungen werden mit Wirksamkeit auf den darauffolgenden Kündigungstermin akzeptiert.
b) Sonder- und Baureinigung:
Der Vertrag wird für eine einmalige Reinigung abgeschlossen. Etwaige Mängel sind dem Auftragnehmer binnen 3 Tagen nach Abschluss der Reinigung bekanntzugeben. Bei Bauendreinigungen hat die Mängelrüge binnen 24 Stunden (ausgenommen Sonn- und Feiertage) zu erfolgen. Erfolgt keine fristgerechte Mängelbekanntgabe, gilt die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung als ordnungsgemäß abgenommen.
Eine vorzeitige Kündigung des Auftraggebers wegen Nicht- oder Schlechtleistung darf erst dann erfolgen, wenn der Auftragnehmer mehrfach nach schriftlicher Reklamationen Mängel nicht behebt.
Für den Fall, dass der Auftraggeber Zahlungen nicht oder verspätet leistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Setzung einer 7-tägigen Nachfrist vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, ohne jedwede Ersatzleistung erbringen zu müssen.
V. Leistungsausführung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten durch sein Personal oder durch ihn beauftragte Subunternehmer fachmännisch durchzuführen. Die Reinigung gilt nur für übliche Verschmutzung. Nicht im Leistungsumfang enthalten sind eine darüber hinaus gehende Reinigung, der Abtransport von Gegenständen, die Bearbeitung von nicht-wasserlöslichen Flecken, insbesondere Teer, Lack, Kleberückstände, Farb- und Mörtelspritzer auf Fenster und Glasfassaden mit Spezialmitteln, die Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen. Diese Leistungen werden vom Auftragnehmer als Regieleistungen verrechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete und versperrbare Räume für die gesicherte Lagerung von Maschinen, Geräten und Materialien sowie einen Strom- und Wasseranschluss zur Verfügung zu stellen.
Die Gefahr für vom Auftragnehmer angelieferte und am Leistungsort gelagerte Materialien und Geräte trägt der Auftraggeber.
VI. Haftung und Gewährleistung
Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nicht.
Ein etwaiges Verschulden des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu beweisen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf schadensgeeignete Stellen (zum Beispiel Wegbegrenzungssteine, hervorstehende Kanaldeckel oder sonstige Gegenstände, grobe Unebenheiten und ähnliches) hinzuweisen, widrigenfalls entfällt bei Beschädigung aufgrund dieser schadensgeeigneten Stellen für den Auftragnehmer jegliche Haftung.
Die Haftung des Auftragnehmers verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab vollständiger Leistungserbringung.
Allfällig zu Recht bestehende Ersatzansprüche des Auftraggebers sind jedenfalls mit dem Wert der Auftragssumme des jeweiligen Auftrags begrenzt.
Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, aufgrund von Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber – zufügen.
Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten des Auftragnehmers vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.
Wenn und soweit der Auftraggeber für Schäden, für die der Auftragnehmer haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung u.a.) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Auftraggeber zu einer Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers insoweit auf die Nachteile, die dem Auftraggeber durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
VII. Schlüssel
Der Auftragnehmer benötigt von allen versperrten Räumlichkeiten, die zur Reinigung übergeben werden, einen Schlüssel. Der Schlüssel muss unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur der Ersatz des Einzelschlüssels geleistet; es erfolgt in diesem Fall kein Ersatz einer Zentralschließanlage bzw. deren Kosten.
Der Zugang zur Arbeitsstelle muss für die Mitarbeiter des Auftragnehmers gewährleistet werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet.
VIII. Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich sowohl während aufrechten Vertragsverhältnisses als auch für die Dauer von 6 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer, Mitarbeiter des Auftragnehmers weder für den eigenen Betrieb noch für ein anderes Reinigungsunternehmen abzuwerben.
Bei Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird eine verschuldensunabhängige, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 vereinbart. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
IX. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die Kompensation ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten.
X. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem Aufragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 4020 Linz/OÖ vereinbart.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes als vereinbart.
XI. Salvatorische Klausel
Sollte ein oder mehrere Punkt(e) dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes am Nächsten kommt.